Anschluss- und Benutzungszwang

Anschluss- und Benutzungszwang
1. Begriff: Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungen bes. gemeindlicher  öffentlicher Unternehmen. Der A.-u.B. zielt auf die tatsächliche Inanspruchnahme der angebotenen Leistung ab und untersagt die Benutzung anderer, demselben Zweck dienender Alternativen.
- 2. Voraussetzung ist ein dringendes  öffentliches Interesse (z.B. Trinkwasserversorgung, Kanalisation, Abwasserbeseitigung, Abfallbeseitigung).
- 3. Anordnung eines A.-u.B.: Grundlage für die Anordnung auf Gemeindeebene sind die Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer. A.-u.B. ist durch Satzung einzuführen und kann auf Teilgebiete der Gemeinde und/oder auf einzelne Personengruppen oder Grundstücke beschränkt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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